caneko ist von der KFW Bank als Berater für das Gründercoaching Deutschland zugelassen
caneko ist jetzt im KFW-Beraternetzwerk gelistet und zugelassen für das Gründercoaching Deutschland der KFW Bank.
Sie haben Fragen zum Coaching, zur Vorgehensweise, oder möchten ein Angebot erhalten? Dann rufen Sie uns einfach kurz an und vereinbaren noch heute einen Termin mit uns. Oder schreiben Sie uns einfach eine Mail an .
Folgend noch ein Auszug aus dem Merkblatt Gründercoaching Deutschland (Stand 06/2010) der KFW:
Wie hoch sind die Zuschüsse im Gründercoaching Deutschland?
Existenzgründer erhalten grundsätzlich im Geltungsbereich der neuen Bundesländer einen Zuschuss in Höhe von 75 %, im Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin einen Zuschuss in Höhe von 50 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro. Gründer mit Sitz in den "Phasing-out"-Regionen Brandenburg- Südwest, Lüneburg, Leipzig und Halle erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro.
Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Nettoberaterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 6.000 Euro nicht überschreiten.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Coachingmaßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Existenzgründern im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und von Angehörigen Freier Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist. Der Beginn der selbstständigen Tätigkeit des Existenzgründers (Gründung, Unternehmensübernahme, tätige Beteiligung, jeweils mit Geschäftsführungsfunktion, durch Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag etc.) muss erfolgt sein und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.
Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit erhalten im Rahmen dieses Programms im ersten Jahr nach der Gründung eine besondere Förderung, sofern an sie in diesem Zeitraum ein Gründungszuschuss (§ 57 Sozialgesetzbuch SGB III), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), Einstiegsgeld (§ 16b SGB II bzw. § 29 SGB II in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung), Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c SGB II) oder sonstige weitere Leistungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (nach § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12. 2008 gültigen Fassung), erbracht werden oder wurden.
Was ist von der Förderung ausgeschlossen?
Von der Förderung ausgeschlossen sind Coachingmaßnahmen:
Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten
sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben;
- im Vorgründungsbereich;
- die überwiegend Rechts-, Versicherungs und Steuerfragen zum Inhalt haben;
- die die Ausarbeitung von Verträgen, die
- die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;
- die mit anderen ESF-Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot).
Aufgrund EU-beihilferechtlicher Vorgaben sind Beratungen in bestimmten Branchen (landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei und Aquakultur) nicht förderfähig. Siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" der KfW (Formularnummer 600 000 0065). Darüber hinaus sind Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen. Siehe dazu gesondertes Merkblatt der KfW (Formularnummer 142 251).
Wie sieht die besondere Förderung von Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit aus?
Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit, die die o. g. Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen, erhalten im gesamten Bundesgebiet einen Zuschuss von 90 % des Beraterhonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 Euro. Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 4.000 Euro nicht überschreiten.
Welche Kosten muss der Existenzgründer selbst tragen?
Folgende Kosten (Selbstbeteiligung) sind vom Existenzgründer selbst zu tragen:
- der Eigenanteil am Beraterhonorar
- die Fahrtkosten des Beraters
- sonstige in der Beraterrechnung aufgeführten Nebenkosten sowie
- die Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrags
Tags: Existenzgründerberatung, Marketing, Prozessmanagement
This entry was posted on Donnerstag, August 12th, 2010 at 10:58 and is filed under Allgemein. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed. Responses are currently closed, but you can trackback from your own site.
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